Besonders das Betreuungsänderungsgesetz betont die Bedeutung von Vorsorgevollmachten. Dadurch kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung verhindert werden. § 1896 II 1 BGB: "Ein Betreuer ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können".
Zu den Themen Betreuungsverfügung, Vollmacht und Patientenverfügung stehen Unterlagen und Formulare zur Verfügung, die wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch übergeben.
Allgemeiner Hinweis: Sinnvoll ist eine Kombination aus Vollmacht/Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Damit dokumentiert ist, dass der Inhalt aller Verfügungen auch weiterhin Ihr ausdrüklicher Wille ist, empfiehlt es sich, diese regelmäg zu aktualisieren. Welche Fragen Sie dazu auch immer haben wir beraten Sie gern. Allgemein und Ihrer eigenen Situation angepasst.
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