Für wen kommt eine gesetzliche Betreuung in Frage?
Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit. Diese liegt dann vor, wenn der Betroffene aufgrund einer einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung oder altersbedingt seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht allein besorgen kann. (vgl. § 1896, Abs. 1 BGB).
Der ehrenamtlich tätige Betreuer soll den zu Betreuenden persönlich begleiten, damit er dessen Wünsche und Willen kennen lernen und sein persönliches Wohl erfassen kann. (vgl. § 1897, BGB).
Der Antrag kann beim zuständigen Betreuungsgericht auch durch Dritte gestellt werden. Ausnahme: Personen mit einer Körperbehinderung müssen den Antrag selbst stellen.
Die rechtliche Betreuung umfasst festgelegte Aufgabenkreise. Die wichtigsten sind. Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Postbearbeitung.
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