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27 28 29 30 Fronleichnam 31  

 

 

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Seit 1992 gibt es das Betreuungsgesetz. Es bietet die rechtliche Grundlage, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die zur Erledigung ihrer alltäglichen Angelegenheiten Hilfe benötigen, nicht mehr entmündigt werden. Freunde, Bekannte oder Angehörige, aber auch unbeteiligte Dritte, können als ehrenamtliche Betreuer tätig werden. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

 

Das seit 1999 gültige Betreuungsänderungsgesetz betont die Hervorhebung des Ehrenamtes. So ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass ein ehrenamtlicher Betreuer die rechtliche Betreuung übernimmt.

 

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